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Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energie-
wirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13.07.2005

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche,
effiziente und umweltverträgliche leistungsgebundene Versorgung der
Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.





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Verordnungen
Foto: Franziska Kurz
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