Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energie-
wirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13.07.2005
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche,
effiziente und umweltverträgliche leistungsgebundene Versorgung der
Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.
Hausanschluss
Installateure
Netzentgelte
Netzzugang
Grundversorger

